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   LSG Niedersachsen-Bremen, 10.11.2014 - L 4 KR 404/14 B ER   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 10.11.2014 - L 4 KR 404/14 B ER (https://dejure.org/2014,102009)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 10.11.2014 - L 4 KR 404/14 B ER (https://dejure.org/2014,102009)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 10. November 2014 - L 4 KR 404/14 B ER (https://dejure.org/2014,102009)
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  • BSG, 16.09.1986 - 3 RK 37/85

    Gewährung von Krankengeld - Inhalt eines Verwaltungsakts

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.11.2014 - L 4 KR 404/14
    Eines Entziehungsbescheides nach § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) bedarf es daher nicht (vgl. Urteil des BSG vom 16. September 1986, Az.: 3 RK 37/85 in SozR 2200 § 182 Nr. 103, noch zur Reichsversicherungsordnung).
  • BSG, 22.03.2005 - B 1 KR 22/04 R

    Krankenversicherung - Krankengeld - Arbeitsloser - abschnittsweise

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.11.2014 - L 4 KR 404/14
    Wie das BSG in seiner Entscheidung vom 22. März 2005, Az.: B 1 KR 22/04 R (in SozR 4-2500 § 44 Nr. 6) ausgeführt hat, ist das Vorliegen der leistungsrechtlichen Voraussetzungen des Krankengeldes, wenn das Krankengeld abschnittsweise gewährt wird, für jeden weiteren Bewilligungsabschnitt neu zu prüfen.
  • BSG, 13.07.2004 - B 1 KR 39/02 R

    Krankenversicherung - Krankengeldanspruch eines freiwillig Versicherten - Wegfall

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.11.2014 - L 4 KR 404/14
    An dieser Verfahrensweise hat das BSG auch unter Geltung des SGB V festgehalten und u.a. entschieden, dass nur eine Einstellung der Krankengeldzahlung vor Ablauf des vom Arzt festgestellten Zeitpunktes der Arbeitsunfähigkeit die Aufhebung des Bewilligungsbescheides nach Maßgabe des § 48 SGB X voraussetzt (vgl. Urteil des BSG vom 13. Juli 2004, Az.: B 1 KR 39/02 R in SozR 4-2500 § 44 Nr. 2).
  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 42/76

    Effektivität des Rechtsschutzes in sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.11.2014 - L 4 KR 404/14
    Das ist immer dann der Fall, wenn ohne den vorläufigen Rechtsschutz schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträgliche Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache im Fall des Obsiegens nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19. Oktober 1977, Az.: 2 BvR 42/76, in BVerfGE 46, 166).
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